§ 2 BZK-BV Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsabgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
    2. 2.Ziffer 2Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    3. 3.Ziffer 3Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
    4. 4.Ziffer 4Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
    5. 5.Ziffer 5Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
    6. 6.Ziffer 6Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
    7. 7.Ziffer 7VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, eingerichtete Veterinärregister.VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, eingerichtete Veterinärregister.
  2. (2)Absatz 2,Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in Paragraph eins, genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsabgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
    2. 2.Ziffer 2Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
    3. 3.Ziffer 3Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
    4. 4.Ziffer 4Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
    5. 5.Ziffer 5Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
    6. 6.Ziffer 6Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
    7. 7.Ziffer 7VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2024, eingerichtete Veterinärregister.VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, eingerichtete Veterinärregister.
  2. (2)Absatz 2,Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in § 1 genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sofern nicht ausdrücklich anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen der in Paragraph eins, genannten Verordnungen sowie jene des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  3. (3)Absatz 3,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Verordnungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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