§ 1 BZK-BV Allgemeines

BZK-BV - Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondereder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018 Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90182 vom 15.12.2023 Seite 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondere
    2. 2.Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 9,der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 9,
    3. 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 21.09.2023 S. 24.der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 21.09.2023 Seite 24.
    hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
In Kraft seit 14.09.2024 bis 31.12.9999
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