Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Betriebssperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 sind von der Behörde aufzuheben, sobald:Betriebssperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, sind von der Behörde aufzuheben, sobald:
1.Ziffer einsgegebenenfalls die nach § 5 durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,gegebenenfalls die nach Paragraph 5, durchzuführenden Untersuchungen abgeschlossen sind,
2.Ziffer 2im Bestand keine Tiere mit klinischen Symptomen der Blauzungenkrankheit vorhanden sind,
3.Ziffer 3bei keinem Tier im Betrieb ein Erreger nachgewiesen werden kann und
4.Ziffer 4allenfalls erforderliche Maßnahmen nach § 5 Abs. 4 angeordnet wurden.allenfalls erforderliche Maßnahmen nach Paragraph 5, Absatz 4, angeordnet wurden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 sind Einzeltiersperren nach § 5 Abs. 5 aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.Abweichend von Absatz eins, sind Einzeltiersperren nach Paragraph 5, Absatz 5, aufzuheben, sobald der Erreger nicht mehr nachgewiesen werden kann.
(3)Absatz 3,Ebenso können Sperren nach § 4 Abs. 2 oder § 5 aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.Ebenso können Sperren nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Paragraph 5, aufgehoben werden, wenn sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden oder sich dieser Betrieb in einer Blauzungenzone befindet.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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