Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Zonenlegung
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
(2)Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
1.Ziffer einsder Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
2.Ziffer 2der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
3.Ziffer 3des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
4.Ziffer 4der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
5.Ziffer 5der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
6.Ziffer 6der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
zur Blauzungenzone erklärt.
In Kraft seit 14.09.2024 bis 31.12.9999
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