§ 10 BZK-BV Verbringungen aus einer Blauzungenzone

BZK-BV - Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
    1. 1.Ziffer einsDie Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,
    2. 2.Ziffer 2Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt,
    3. 3.Ziffer 3Die Tiere wurden einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Schutzes vor Vektorangriffen entnommen wurden und
    4. 4.Ziffer 4Die Einhaltung von Z 1 und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.Die Einhaltung von Ziffer eins und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
  2. (2)Absatz 2,Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688.
In Kraft seit 14.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 BZK-BV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 BZK-BV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 BZK-BV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 BZK-BV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 BZK-BV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 BZK-BV
§ 11 BZK-BV