Österreich setzt im Sinne von Art. 82 Abs. 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus. Österreich setzt im Sinne von Artikel 82, Absatz 3, der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 den Status „seuchenfrei“ für die Blauzungenkrankheit für die Gebiete in der Blauzungenzone aus.
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