§ 9 BZK-BV Verbringungen innerhalb der Blauzungenzone

BZK-BV - Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Blauzungenzonen können Tiere empfänglicher Arten aus nicht gesperrten Betrieben verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.

In Kraft seit 14.09.2024 bis 31.12.9999
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