§ 4 BZK-BV Behördliche Maßnahmen bei Seuchenverdacht und Bestätigung der Blauzungenkrankheit in Betrieben

BZK-BV - Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Maßnahmen bei Seuchenverdacht
  1. (1)Absatz eins,Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß § 36 des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024 hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.Nach der Meldung des Verdachts der Blauzungenkrankheit gemäß Paragraph 36, des Tiergesundheitsgesetzes 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024, hat der Tierhalter unverzüglich die Erfassung und Zählung aller Tiere des Bestandes unter Angabe der Anzahl bereits verendeter, infizierter oder ansteckungsverdächtiger Tiere vorzunehmen; diese Zählung ist laufend auf den neuesten Stand zu bringen, um alle im Verdachtszeitraum geborenen oder verendeten Tiere zu erfassen; diese Daten sind der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß § 5 anordnen.Wenn dies aus veterinärfachlichen Gründen erforderlich ist, kann die Behörde auch in Betrieben, in denen ein Verdacht auf einen Ausbruch der Blauzungenkrankheit besteht, Maßnahmen gemäß Paragraph 5, anordnen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 BZK-BV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 BZK-BV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 BZK-BV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 BZK-BV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 BZK-BV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 3 BZK-BV
§ 5 BZK-BV