§ 5 BZK-BV Maßnahmen bei Seuchenausbruch

BZK-BV - Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß § 4 einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:Nach Feststellung des Ausbruchs der Blauzungenkrankheit kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Maßnahmen gemäß Paragraph 4, einleiten oder veranlassen. Zudem kann die Behörde mittels Bescheid eine Betriebssperre mit einer oder mehreren der folgenden Anordnungen erlassen:
    1. 1.Ziffer einsDie Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Abs. 2 durch die Behörde verboten.Die Verbringung von empfänglichen Tieren aus dem gesperrten Betrieb ist ohne vorherige bescheidmäßige Genehmigung gemäß Absatz 2, durch die Behörde verboten.
    2. 2.Ziffer 2Das Einbringen von empfänglichen Tieren in den gesperrten Betrieb ist verboten.
    3. 3.Ziffer 3Es ist der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter aufzutragen, dass eine ehestmögliche Behandlung klinisch erkrankter Tiere durch eine Tierärztin bzw. einen Tierarzt zu erfolgen hat.
    4. 4.Ziffer 4Die Tierhalterin bzw. der Tierhalter hat nach Anzeige des Verdachts oder Ausbruchs von Bluetongue die amtliche Tierärztin bzw. den amtlichen Tierarzt im Falle des Verendens eines Tieres einer empfänglichen Art unverzüglich davon zu unterrichten, um der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt die Möglichkeit zur Vornahme einer Untersuchung zu geben.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 5 nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.Die Behörde kann eine Ausnahme vom Verbringungsverbot des Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 5, nur dann gestatten, wenn die zu verbringenden Tiere keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit zeigen, eine Ansteckung anderer Tiere durch die vom Betrieb zu verbringenden Tiere ausgeschlossen ist (beispielsweise durch Vektorenschutz, einer Impfung oder einer PCR-Untersuchung) und die Tiere nicht aus der Blauzungenzone verbracht werden.
  3. (3)Absatz 3,In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Abs. 1 Z 3 angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.In Fällen, bei denen eine Heilung klinisch erkrankter Tiere auf Grund des schweren Krankheitsverlaufes trotz einer nach Absatz eins, Ziffer 3, angeordneten Behandlung ausgeschlossen erscheinen würde, kann von der Behörde die tierschutzgerechte Tötung angeordnet werden.
  4. (4)Absatz 4,Weiters hat bei einem Seuchenausbruch die Behörde folgende Maßnahmen anzuordnen, sofern dies zweckmäßig und erforderlich ist, um eine Ausbreitung der Seuche zu verhindern:
    1. 1.Ziffer einsDie Tiere sind zu den Zeiten, zu denen die Vektoren aktiv sind, in Stallungen unterzubringen, sofern die erforderlichen Mittel für die Durchführung dieser Maßnahme, d.h. insbesondere ausreichend große und dafür geeignete Stallungen, verfügbar sind.
    2. 2.Ziffer 2Die Tiere, die Gebäude, in denen sie untergebracht sind (insbesondere Orte, die für Vektoren ökologisch günstig sind), sowie die Umgebung sind regelmäßig mit zugelassenen Insektiziden zu behandeln; die Häufigkeit dieser Behandlungen ist unter Berücksichtigung der Remanenz des verwendeten Insektizids und der klimatischen Bedingungen festzulegen, um Angriffe der Vektoren so weit wie möglich zu vermeiden.
  5. (5)Absatz 5,Weiters kann die Behörde anordnen, dass einzelne Tiere, bei denen der Erreger der Blauzungenkrankheit nachgewiesen wurde, nicht aus dem Betrieb verbracht werden dürfen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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