§ 1 Stroke-Units-RV

Stroke-Units-Register-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Qualität von Stroke-Units eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

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