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Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und ArtengruppenGrenzen, die ein erhebliches Risiko füreiner außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistetbetreffenden Staatsgrenzen genannt sind. Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.06.2022 Seite 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.
Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und ArtengruppenGrenzen, die ein erhebliches Risiko füreiner außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, ABl. Nr. L 160 vom 15.06.2022 S. 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistetbetreffenden Staatsgrenzen genannt sind. Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind Tiere der Arten und Artengruppen, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/925, Amtsblatt Nummer L 160 vom 15.06.2022 Seite 30, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind.