§ 2 VetGÜV Tiere gelisteter Arten

VetGÜV - Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.

In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
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