Gesamte Rechtsvorschrift VetGÜV

Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

VetGÜV
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 VetGÜV Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich.

§ 2 VetGÜV Tiere gelisteter Arten


Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.

§ 3 VetGÜV Außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung


  1. (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.

§ 4 VetGÜV Befugnisse der Behörde und Mitwirkungspflichten


  1. (1)Absatz eins,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, ermächtigt,Im Rahmen einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, ermächtigt,
    1. 1.Ziffer einsLenkerinnen und Lenker von Transportmitteln zum Anhalten aufzufordern,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen der rechtmäßigen Verbringung von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zu überprüfen,
    3. 3.Ziffer 3die zur Überprüfung notwendigen Dokumente zu verlangen,
    4. 4.Ziffer 4eine klinische Untersuchung der verbrachten Tiere vorzunehmen und
    5. 5.Ziffer 5Proben zur Laboruntersuchung von verbrachten Tieren zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Abs. 3 ersucht wurden, Folgendes anordnen:Im Falle von Verstößen gegen Vorschriften über die betreffende Verbringung können die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Organe, die zur Mitwirkung gemäß Absatz 3, ersucht wurden, Folgendes anordnen:
    1. 1.Ziffer einsdie Untersagung und Hinderung an der Einreise und die Zurückweisung an der Grenze,
    2. 2.Ziffer 2das Betreten und Durchsuchen von Fahrzeugen und Behältnissen,
    3. 3.Ziffer 3das Abschleppen des Fahrzeuges,
    4. 4.Ziffer 4die Untersagung und Hinderung der Inbetriebnahme des Fahrzeuges und die Untersagung der Weiterfahrt, beispielsweise durch Abnahme des Fahrzeugschlüssels oder durch Anbringen von technischen Sperren,
    5. 5.Ziffer 5die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß § 76 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. 1 Nr. 53/2024,die Abnahme von Tieren, deren Erzeugnissen sowie Heu und Stroh zum Zweck des Verfalles gemäß Paragraph 76, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 53 aus 2024,,
    6. 6.Ziffer 6die Erteilung von Anordnungen für die Benützung der Straße und
    7. 7.Ziffer 7die Anordnung der Anhaltung durch deutlich sichtbare Anhaltezeichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach § 12b des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 206/2021, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 4 Abs. 8 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, im Rahmen der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Organe des Zollamt Österreich sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 4, Absatz 8, des Tiergesundheitsgesetzes 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 an der Vollziehung dieser Verordnung mitzuwirken.
  4. (4)Absatz 4,Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.Die Lenkerin bzw. der Lenker des Transportmittels sowie die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die sonst für die Tiere verantwortlichen Personen haben die Maßnahmen gemäß Absatz eins, zu dulden sowie die für die Durchführung der Überwachung notwendige Unterstützung zu leisten.

§ 4a VetGÜV Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze


  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß Paragraph 2, kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. (3)Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.

§ 5 VetGÜV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2, § 3, § 4 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und § 4a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und Paragraph 4 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025, treten mit 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 VetGÜV (weggefallen)


Anl. 1 VetGÜV seit 20.05.2025 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten