Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich.
Tiere gelisteter Arten im Sinne dieser Verordnung sind jene Tiere, die in einer in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten kundgemachten Verordnung mit dem Titel „Kundmachung über Grenzen, die einer außerordentlichen veterinärbehördlichen Überwachung unterliegen“ in Bezug auf die betreffenden Staatsgrenzen genannt sind.