Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, Transportmittel, in denen nach ihrer Beschaffenheit Tiere gelisteter Arten, deren Erzeugnisse sowie Heu und Stroh transportiert werden können, beim Übertritt der Grenze von in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung (amtliche Kontrolle) zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in § 2 genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zudem berechtigt, Transportmittel, in denen Tiere gelisteter Arten aus den in der in Paragraph 2, genannten Verordnung kundgemachten Staaten nach Österreich transportiert werden oder wurden, einer außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung zu unterziehen.
In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
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