§ 4a VetGÜV Desinfektion von Fahrzeugen an der Grenze

VetGÜV - Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß § 2 kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können sämtliche Fahrzeuge, die die Grenzen zu den in den in einer in der Verordnung gemäß Paragraph 2, kundgemachten Staaten passieren, anhalten und einer Reinigung und Desinfektion unterziehen.
  2. (2)Absatz 2,Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Abs. 1 genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können Lenker und Lenkerinnen, weitere Insassen und Insassinnen der in Absatz eins, genannten Fahrzeuge sowie Fußgänger und Fußgängerinnen zur Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks auffordern.
  3. (3)Absatz 3,Lenker und Lenkerinnen dieser Fahrzeuge, sonstige Insassen und Insassinnen sowie Fußgänger und Fußgängerinnen haben dieser Anordnung Folge zu leisten und die Reinigung und Desinfektion zu dulden bzw. durchzuführen.
In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4a VetGÜV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4a VetGÜV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4a VetGÜV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4a VetGÜV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4a VetGÜV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VetGÜV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 VetGÜV
§ 5 VetGÜV