§ 1 VetGÜV Anwendungsbereich

VetGÜV - Veterinärbehördliche Grenzüberwachungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Diese Verordnung regelt die außerordentliche veterinärpolizeiliche Überwachung von Grenzen des Bundesgebietes zur Verhinderung der Einschleppung einer Tierseuche nach Österreich.

In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 VetGÜV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 VetGÜV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 VetGÜV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 VetGÜV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 VetGÜV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis VetGÜV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 VetGÜV