Anl. 2 GMMO-VO 2020

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

  • StrichaufzählungÖVGW-Regeln Gas
  • StrichaufzählungÖNORM
  • StrichaufzählungCEN
  • StrichaufzählungCENELEC
  • StrichaufzählungDIN
  • StrichaufzählungISO
  • StrichaufzählungEN

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, geeigneten Form zu melden.

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.

Nr.

Allokationskomponente

Netzbilanz Fernleitung

Netzbilanz

Verteilernetz

Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)

1

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- & Verteilernetze)

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

2

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

3

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

4

Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

5

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ

gemessen

gemessen

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)

6

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP

gemessen (mittels SLP)

gemessen

(mittels SLP)

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgFVerrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 idgF

7

Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt

8

Gemessener Eigenverbrauch

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)

9

Ungemessener Eigenverbrauch

berechnet

berechnet

Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet

10

Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages.

-

berechnet

Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucherrömisch vier. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Nach der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet derDer MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwertsmengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens bis zum 10. des Folgemonats. WeichtEnde der vomClearingfrist gemäß Clearingkalender.Der MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.Nach der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet der MVGMermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß Paragraph 32, bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwertsmengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens bis zum 10. des Folgemonats. WeichtEnde der vom MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der VerordnungClearingfrist gemäß Paragraph 70, GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehenClearingkalender.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.Sofern die Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 6, eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.

_______________

1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.2023

Gaswirtschaftliche Richtlinien, Normen und Standards:

  • StrichaufzählungÖVGW-Regeln Gas
  • StrichaufzählungÖNORM
  • StrichaufzählungCEN
  • StrichaufzählungCENELEC
  • StrichaufzählungDIN
  • StrichaufzählungISO
  • StrichaufzählungEN

Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 geeigneten Form zu melden.Die in den Allgemeinen Verteilernetzbedingungen enthaltenen Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten, sind nach der jeweils gültigen Fassung der ÖVGW Richtlinie1 G B210 „Gasbeschaffenheit“ zu bestimmen. Der mengengewichtete Ist-Brennwert von Einspeisungen aus der Erzeugung erneuerbarer Gase ist dem Netzbetreiber in einer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, geeigneten Form zu melden.

Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.Die Ermittlung der Energiemengen sämtlicher Ein- und Ausspeisungen im Marktgebiet auf Basis der jeweils anwendbaren Brennwerte erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle. Die zugrundeliegenden Ist-Brennwerte bestimmen sich dabei grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011. Diese Energiemengen stellen die Grundlage für das Clearing und sämtliche Abrechnungen sowie die Netzsteuerung dar. Netzbetreiber können die in der Tabelle genannten Nr. 8 (gemessener Eigenverbrauch) und Nr. 9 (ungemessener Eigenverbrauch) für das Clearing gemeinsam in einer Position an die Bilanzierungsstelle übermitteln.

Nr.

Allokationskomponente

Netzbilanz Fernleitung

Netzbilanz

Verteilernetz

Anwendbarer Brennwert (Mindestanforderungen)

1

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Grenzübergangspunkte (Fernleitungs- & Verteilernetze)

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Grenzübergangspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

2

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Speicher

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

3

Allokierte Ein-/Ausspeisungen Erdgasproduktion

allokiert wie nominiert

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

(Differenzen am OBA erfasst)

4

Einspeisungen Erzeugung erneuerbares Gas

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzanschlusspunkt

5

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern LPZ

gemessen

gemessen

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 idgF (ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort)

6

Allokierte Ausspeisungen zu Endverbrauchern SLP

gemessen (mittels SLP)

gemessen

(mittels SLP)

Verrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 idgFVerrechnungsbrennwert auf Basis der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 idgF

7

Gemessene Übergaben an Netzkopplungspunkten zwischen Netzen im Marktgebiet

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert am Netzkopplungspunkt

8

Gemessener Eigenverbrauch

gemessen

gemessen

Ist-Brennwert (sofern basierend auf Messungen bzw. Brennwertverfolgung für Entnahmepunkte vorhanden, andernfalls als mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet)

9

Ungemessener Eigenverbrauch

berechnet

berechnet

Mengengewichteter Ist-Brennwert im jeweiligen Netzgebiet

10

Auf-/Abbau des Netzinhalts (Linepacks) als Differenz zwischen dem Netzinhalt zu Beginn und am Ende eines jeweiligen Gastages.

-

berechnet

Mengengewichteten Ist-Brennwert im Netzgebiet eines Netzbetreibers

IV. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucherrömisch vier. Verrechnungsbrennwerte für Endverbraucher

Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011.Die Ermittlung der Daten zur Abrechnung von Endverbrauchern bestimmt sich grundsätzlich nach den technischen Methoden der ÖVGW Richtlinie G O110 und der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011.

Die Feststellung von Volumen und Brennwert (gemäß DIN EN ISO 6976 oder 13686 Erdgas) zur Verrechnung der Systemnutzungsentgelte erfolgt entsprechend den Methoden gemäß den Regeln der Technik. Dabei sind die von den Herstellern vorgegebenen oder empfohlenen Überprüfungsintervalle für Messgeräte zur Brennwertbestimmung einzuhalten. Außerdem ist jährlich von einer unabhängigen Stelle eine Überprüfung vorzunehmen, wobei die Ergebnisse drei Jahre lang aufzubewahren sind.

Nach der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet derDer MVGM ermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß § 32 bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwertsmengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens bis zum 10. des Folgemonats. WeichtEnde der vomClearingfrist gemäß Clearingkalender.Der MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehen.Nach der Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 in Verbindung mit ÖVGW Richtlinie G O110 kommt bis zum 31. Dezember 2023 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ein einheitlicher Verrechnungsbrennwert zur Anwendung. Dabei bildet der MVGMermittelt auf Basis der von Netzbetreibern für einen jeweiligen Monat gemäß Paragraph 32, bereitgestellten Einspeisemengen und dazugehörigen Brennwerten einen gewogenen Mittelwert des Brennwertsmengengewichteten Brennwert des gesamten in das jeweilige Marktgebiet eingespeisten Gases und veröffentlicht diesen zusammen mit den von Netzbetreibern übermittelten mengengewichteten Brennwerten je Netzgebiet spätestens bis zum 10. des Folgemonats. WeichtEnde der vom MVGM ermittelte Brennwert nicht mehr als +/- 2 Prozent vom aktuellen Verrechnungsbrennwert entsprechend der VerordnungClearingfrist gemäß Paragraph 70, GWG 2011 ab, so ist dieser Verrechnungsbrennwert für die Ermittlung der Energiemenge heranzuziehenClearingkalender.

Sofern die Verordnung gemäß § 70 GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß § 32 aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß § 32 Abs. 10 Z 6 eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.Sofern die Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011 für die Abrechnung von Ausspeisungen an Endverbraucher ab dem 1. Jänner 2024 die Anwendung der jeweiligen Ist-Brennwerte gemäß ÖVGW Richtlinie G O110 als Verrechnungsbrennwert vorsieht, sind diese für die Abrechnung, die Verrechnung der Systemnutzungsentgelte sowie sämtliche Datenmeldungen im Kontext dieser Verordnung heranzuziehen. Sofern für vorläufige oder aktualisierte Allokationsdaten gemäß Paragraph 32, aufgrund der zeitlichen Taktung der Informationsflüsse noch keine abrechnungsrelevanten Brennwerte vorliegen, sind nur dafür jeweils die letztgültigen, abrechnungsrelevanten Brennwerte eines jeweiligen Endverbrauchers zu verwenden. Netzbetreiber haben das Zustandekommen der anwendbaren Brennwerte durch geeignete Maßnahmen nachvollziehbar zu validieren; dem MVGM kommt dabei insbesondere für die Netzebene 1 auf Basis der durchgängigen, laufenden Simulation von Brennwerten in der Netzebene 1 gemäß Paragraph 32, Absatz 10, Ziffer 6, eine koordinierende Rolle zu; der MVGM kann von den Netzbetreibern auch für die Netzebenen 2 und 3 beauftragt werden, Ist-Brennwerte gemäß den Regeln der Technik zu ermitteln. Netzbetreiber haben eine Beschreibung der zugrundeliegenden Ermittlungsmethode, den geografischen Anwendungsbereich resultierender Brennwerte in Form von Brennwertbezirken inkl. der abrechnungsrelevanten Brennwerte der jeweiligen Brennwertbezirke auf monatlicher Basis inkl. Historie auf ihrer Webseite ausreichend transparent darzulegen.

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1 Die Angaben und Referenzen zu Normen, technischen Regeln, etc. sind vorbehaltlich der Änderung von Titeln, Nummern, etc.

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