§ 7 EAG-IZV Förderwerber

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2024 bis 31.12.9999

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu setzen.

Stand vor dem 14.03.2024

In Kraft vom 16.03.2023 bis 14.03.2024

Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 zu setzen. Anträge auf Förderung durch Investitionszuschuss können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die beabsichtigen, Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu setzen.

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