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Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden. Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz eins, Litera b,, Artikel 15 Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 19 Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.
Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden. Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz eins, Litera b,, Artikel 15 Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 19 Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.