§ 15 BVO 2022 Spezielle Bestimmungen für das Verbringen von Tieren

BVO 2022 - Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Besondere Bestimmungen für das innerösterreichische Verbringen bestimmter Tierarten aus Drittstaaten

Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Abs. 1 lit. b, Artikel 15 Abs. 1 lit. b bzw. Artikel 19 Abs. 1 lit. b der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden. Werden Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen aus einem Drittstaat in einen österreichischen Betrieb eingebracht, so dürfen Tiere aus diesem Betrieb innerhalb von 30 Tagen nach dem Einbringen auch innerösterreichisch nur unter den Voraussetzungen der Artikel 10 Absatz eins, Litera b,, Artikel 15 Absatz eins, Litera b, bzw. Artikel 19 Absatz eins, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 verbracht werden.

In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
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