Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil IV, Titel I, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel II Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991.Unternehmer von Betrieben, welche aufgrund von Verbringungen von Tieren oder Zuchtmaterial in andere oder aus anderen Mitgliedstaaten der EU gemäß Teil römisch vier, Titel römisch eins, Kapitel 1 (Artikel 84 bis 107) bzw. Titel römisch zwei Kapitel 1 (Artikel 172 bis 190) AHL registriert oder zugelassen werden müssen, oder den Status eines geschlossenen Betriebes erhalten wollen, haben dies der zuständigen Behörde mitzuteilen. Das Zulassungsverfahren erfolgt, sofern im AHL oder im Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,.
(2)Absatz 2,Gemäß Abs. 1 zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.Gemäß Absatz eins, zugelassene oder registrierte Betriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach erfolgter Zulassung oder Registrierung im TRACES einzutragen. Im Falle einer Streichung der Zulassung oder Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb im TRACES zu löschen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende, aber noch nicht in TRACES erfasste Zulassungen oder Registrierungen sind vor dem erstmaligen Verbringen von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, spätestens jedoch binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde in TRACES einzutragen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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