Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Sofern bei Verbringungen der Bestimmungs- oder Durchfuhrmitgliedstaat bestimmte Vorgangsweisen festlegen kann oder die Verbringung von Zustimmungserklärungen oder Vereinbarungen abhängig gemacht wird, hat der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die nationale Umsetzung dieser Maßnahmen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Wird für Fleisch eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gemäß den Vorschriften des Teiles III Titel II des AHL gewährt, so müssen die Sendungen gemäß § 14 Abs. 3 Fleischuntersuchungsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 109/2006, gekennzeichnet sein.Wird für Fleisch eine Ausnahme vom Verbringungsverbot gemäß den Vorschriften des Teiles römisch drei Titel römisch zwei des AHL gewährt, so müssen die Sendungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Fleischuntersuchungsverordnung 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,, gekennzeichnet sein.
In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
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