Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.Ziffer einsAlpenweideviehverkehr: Vereinbarungen zwischen angrenzenden Mitgliedstaaten oder mit der Schweiz über Verbringungen von Tieren zum Zweck der gemeinsamen Weidenutzung in angrenzende Bezirke diesseits sowie idente Verwaltungsbezirke jenseits der Staatsgrenze ohne Eigentumsübertragung der Tiere;
2.Ziffer 2Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 1 bezeichnet ist;
3.Ziffer 3Gegenstände: Gegenstände, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können;
4.Ziffer 4Herkunftsbetrieb: jeder Betrieb, in dem Tiere im Einklang mit den sie betreffenden gesetzlichen Bestimmungen ununterbrochen verblieben sind und in denen Nachweise über den Verbleib der Tiere geführt werden, die von den zuständigen Behörden überprüft werden können;
5.Ziffer 5Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheitserregern sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
6.Ziffer 6Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;Lebensmittel tierischen Ursprungs: die in der Verordnung (EG) Nr. 853 aus 2004, genannten Lebensmittel einschließlich Imkereierzeugnisse für den menschlichen Genuss;
7.Ziffer 7Verfügungsberechtigter: der für die Tiere oder Erzeugnisse einer Sendung verantwortliche Unternehmer beziehungsweise die für die Gegenstände einer Sendung verantwortliche Person.
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in § 1 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Im Sinne dieser Verordnung gelten auch jeweils die Begriffsbestimmungen in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Union, insbesondere der in Paragraph eins, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Für Begriffe, die nicht in Abs. 1 oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, BGBl. I Nr. 13/2006, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Für Begriffe, die nicht in Absatz eins, oder 2 definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.
In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 BVO 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BVO 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 BVO 2022