Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.
(3)Absatz 3,Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet.Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Absatz 2, AHL gestattet.
In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 BVO 2022
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BVO 2022 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 BVO 2022