§ 8 BVO 2022 Verbringungen aus Österreich

BVO 2022 - Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Meldung von geplanten Verbringungen gehaltener Landtiere und Wassertiere gemäß Artikel 152 bzw. 219 AHL hat mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn der Verbringung an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Gesundheitskontrolle für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung, kann im Herkunftsbetrieb oder, wenn dies vom Unionsrecht gestattet ist, am Ort des Auftriebes des Versandlandes oder in einer zugelassenen Handelseinrichtung erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Abs. 2 AHL gestattet.Auftriebe auf Transportmitteln im österreichischen Bundesgebiet sind unter den Voraussetzungen des Artikels 133 Absatz 2, AHL gestattet.
In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 BVO 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 BVO 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 BVO 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 BVO 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 BVO 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVO 2022 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 BVO 2022
§ 9 BVO 2022