Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Stellt die Behörde im Zuge der Überwachung der Verbringung von Tieren, Erzeugnissen oder Gegenständen in oder aus einem anderen Mitgliedstaat der EU Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so hat sie unbeschadet Artikel 138 OCR insbesondere Folgendes anzuordnen:
1.Ziffer einsbei Tieren und Zuchtmaterial
a)Litera adie Quarantäne in einer geeigneten Quarantänemöglichkeit und Durchführung erforderlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen oder gegebenenfalls
b)Litera bdie Tötung und Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden;
2.Ziffer 2bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten, Folgeprodukten oder Gegenständen deren Behandlung oder Beseitigung auf eine Weise, die gewährleistet, dass etwa vorhandene Seuchenerreger abgetötet werden.
(2)Absatz 2,Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Abs. 1 Z 1 lit. a angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, BGBl. II Nr. 415/2019, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.Ist eine geeignete Quarantänemöglichkeit nicht vorhanden, so können die betroffenen Tiere im Zuge einer nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, angeordneten Maßnahme in einer nach den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Einfuhrverordnung 2019, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2019,, zugelassenen Quarantänestation quarantänisiert werden.
In Kraft seit 19.10.2022 bis 31.12.9999
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