Anlässlich der Kontrolle gemäß § 19 muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren. Anlässlich der Kontrolle gemäß Paragraph 19, muss der Unternehmer den behördlichen Organen Zugang im Sinne des Artikels 15 Absatz eins, der Verordnung (EU) 2017/625 bei Gefahr in Verzug jederzeit, sonst während der Betriebszeiten gewähren.
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