§ 31 GMMO-VO 2020 Einkürzung von nicht marktbasiert beherrschbaren Unausgeglichenheiten

Gas-Marktmodell-Verordnung 2020

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit Sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 28, nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit

  1. 1.Ziffer einsihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß § 33 Abs. 2 undihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, und
  2. 2.Ziffer 2der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,

diedie Netzstabilität gefährden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2022 bis 31.12.9999

Sind die Maßnahmen gemäß § 28 nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit Sind die Maßnahmen gemäß Paragraph 28, nicht ausreichend, um die Netzstabilität aufrechtzuerhalten, kann der MVGM eine Änderung der Mengenanmeldung jener Bilanzgruppen erwirken, die mit

  1. 1.Ziffer einsihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß § 33 Abs. 2 undihren vorläufigen Tagesunausgeglichenheiten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, und
  2. 2.Ziffer 2der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß § 32 Abs. 3 Z 5 absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,der mithilfe der Großabnehmerfahrpläne gemäß Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 5, absehbaren Entwicklung der Tagesunausgeglichenheiten,

diedie Netzstabilität gefährden.

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