§ 1 BZK-BV Allgemeines

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondereder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018 Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90182 vom 15.12.2023 Seite 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondere
    2. 2.Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 9,der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 9,
    3. 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 21.09.2023 S. 24.der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 21.09.2023 Seite 24.
    hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Österreich sowie der Durchführung
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 90182 vom 15.12.2023 S. 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondereder Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit, Amtsblatt Nummer L 84 vom 31.03.2016 Seite 1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018 Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 90182 vom 15.12.2023 Seite 1 sowie der darauf basierenden delegierten und Durchführungsrechtsakten, insbesondere
    2. 2.Ziffer 2der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 9,der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 9,
    3. 3.Ziffer 3der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, ABl. Nr. L 233 vom 21.09.2023 S. 24.der delegierten Verordnung (EU) 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 211, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/1798, Amtsblatt Nummer L 233 vom 21.09.2023 Seite 24.
    hinsichtlich der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine vektorfreie Zeit für Österreich festgelegt, so wird diese in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

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