§ 2 MKS-BV Begriffsbestimmungen

MKS-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsTier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
    2. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
    3. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.

Stand vor dem 05.04.2025

In Kraft vom 27.03.2025 bis 05.04.2025
  1. (1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsTier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.Tier gelisteter Art: die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelisteten Arten.
    2. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
    3. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und weiterer Sperrzone, sofern eingerichtet.

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