§ 4 HRV

Herzchirugie-Register-Verordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierterpseudonymisierter Form sowie,
  2. 2.Ziffer 2die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeitetenihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in anonymisierterpseudonymisierter Form. sowie
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 03.12.2008 bis 28.02.2025

Zugriffsberechtigt sind

  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen, auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in indirekt personenbezogener Form, und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in anonymisierterpseudonymisierter Form sowie,
  2. 2.Ziffer 2die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeitetenihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in anonymisierterpseudonymisierter Form. sowie
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

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