§ 4 HRV

HRV - Herzchirugie-Register-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

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  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. 2.Ziffer 2die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in pseudonymisierter Form sowie
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.
In Kraft seit 01.03.2025 bis 31.12.9999
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