Gesamte Rechtsvorschrift HRV

Herzchirugie-Register-Verordnung

HRV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 HRV


  1. (1)Absatz eins,Durch diese Verordnung wird ein Register für die Sicherung der Ergebnisqualität in der Herzchirurgie eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Das Register wird gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.Das Register wird gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) von der Gesundheit Österreich GmbH (Geschäftsbereich BIQG) geführt.

§ 2 HRV


Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Herzchirurgie

  1. 1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
  2. 2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke.

§ 3 HRV


Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. 3.Ziffer 3relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren),
  4. 4.Ziffer 4technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Datum der Aufnahme, Aufnahmenummer, Datum der Operation, Angaben zur Operation einschließlich Bypasszeit und Klemmzeit, Aufenthaltsdauer auf der Intensivstation, postoperative Versorgung, Entlassungsdatum) und
  5. 5.Ziffer 5Daten zur Ergebnismessung (Risikoscore, Komplikationen, Todesursache und -datum).

§ 4 HRV


Zugriffsberechtigt sind

  1. 1.Ziffer einsdie Gesundheit Österreich GmbH für Zwecke der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung im österreichischen Gesundheitswesen und für wissenschaftliche Zwecke auf die in den Registern verarbeiteten Daten in pseudonymisierter Form,
  2. 2.Ziffer 2die an den Registern teilnehmenden Krankenanstalten, die Angehörigen von in Betracht kommenden gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen sowie die Länder auf die ihre Einrichtungen betreffenden Daten gemäß §3 und §3a in pseudonymisierter Form sowie
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf die in den Registern verarbeiteten oder zu verarbeitenden Daten in pseudonymisierter Form für Zwecke der Statistik als Grundlage zur Planung und Steuerung des österreichischen Gesundheitswesens für wissenschaftliche Zwecke sowie zur Umsetzung von Public-Health-Maßnahmen.

§ 5 HRV


Der Titel und § 4 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 34/2025 folgenden Tag in Kraft. Der Titel und Paragraph 4, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2025, folgenden Tag in Kraft.

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