§ 3 HRV

HRV - Herzchirugie-Register-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten: Zur Erreichung der in Paragraph 2, genannten Ziele ist die Gesundheit Österreich GmbH berechtigt folgende Datenarten zu verarbeiten:

  1. 1.Ziffer einsPatientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, das bereichsspezifische Personenkennzeichen GH, das mit dem Schlüssel der Statistik Österreich verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS),
  2. 2.Ziffer 2Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation sowie Strukturinformation (Krankenhausnummer, Krankenhausbezeichnung, Adresse, Informationen zu Struktur und Organisation),
  3. 3.Ziffer 3relevante klinische Daten zu Anamnese, aktuellem Gesundheitszustand und Indikation (Körpermaße, Vorerkrankungen, Nebenerkrankungen, präoperative Medikation, Risikofaktoren),
  4. 4.Ziffer 4technische, klinische, organisatorische und zeitliche Daten zum Versorgungsprozess (Datum der Aufnahme, Aufnahmenummer, Datum der Operation, Angaben zur Operation einschließlich Bypasszeit und Klemmzeit, Aufenthaltsdauer auf der Intensivstation, postoperative Versorgung, Entlassungsdatum) und
  5. 5.Ziffer 5Daten zur Ergebnismessung (Risikoscore, Komplikationen, Todesursache und -datum).
In Kraft seit 03.12.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 HRV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 HRV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 HRV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 HRV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 HRV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis HRV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 HRV
§ 4 HRV