§ 2 HRV

HRV - Herzchirugie-Register-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Das Register dient der Erfassung von Daten betreffend die medizinische Betreuung in der Herzchirurgie

  1. 1.Ziffer einszum Zweck der Statistik als Grundlage für Planung, Qualitätssicherung und Qualitätsberichterstattung und
  2. 2.Ziffer 2für wissenschaftliche Zwecke.
In Kraft seit 03.12.2008 bis 31.12.9999
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