§ 1 MKS-SMV Lebende Tiere

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2025 bis 31.12.9999

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der Anlage MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der AnlageMKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.

Stand vor dem 20.05.2025

In Kraft vom 05.04.2025 bis 20.05.2025

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der Anlage MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der AnlageMKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.

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