Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der Anlage MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der AnlageMKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der Anlage MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der AnlageMKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.