§ 1 MKS-SMV Lebende Tiere

MKS-SMV - MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.

In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 MKS-SMV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 MKS-SMV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 MKS-SMV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 MKS-SMV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 MKS-SMV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MKS-SMV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 MKS-SMV