Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Die Kontrolle des Paragraph 2, hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den Paragraphen eins und 2 unterliegen.
In Kraft seit 14.04.2025 bis 31.12.9999
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