Gesamte Rechtsvorschrift MKS-SMV

MKS-Sofortmaßnahmenverordnung

MKS-SMV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 MKS-SMV Lebende Tiere


Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des § 1 der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten. Die Verbringung von Tieren nach Österreich, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 1. März 2025 in den in einer Verordnung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten mit dem Titel „Kundmachung von Gebieten im Sinne des Paragraph eins, der MKS-SMV“ genannten Gebieten gehalten wurden, ist verboten.

§ 2 MKS-SMV Erzeugnisse


  1. (1)Absatz eins,Die Verbringung von
    1. 1.Ziffer einsfrischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
    2. 2.Ziffer 2Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
    3. 3.Ziffer 3Nebenprodukten der Schlachtung von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
    4. 4.Ziffer 4tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, ABl. Nr. L 1719 vom 21.06.2024 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 17.08.2023 S. 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,tierischen Nebenprodukten (insbesondere Gülle und Mist), von Tieren gelisteter Arten, ausgenommen Folgeprodukte, die gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 142 aus 2011, zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, Amtsblatt Nummer L 54 vom 26.02.2011 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1719, Amtsblatt Nummer L 1719 vom 21.06.2024 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 204 vom 17.08.2023 Seite 66, in zugelassen Betrieben hergestellt wurden, von Tieren gelisteter Arten,
    5. 5.Ziffer 5Jagdtrophäen,
    6. 6.Ziffer 6Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
    7. 7.Ziffer 7erlegtem Wild gelisteter Arten
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 66/2025)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025,)nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der in Paragraph eins, genannten Verordnung kundgemachten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in § 1 genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden.Die Verbringung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs sowie Stroh nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte von Pflanzen stammen, die seit dem 1. März 2025 in den in der in Paragraph eins, genannten Verordnung kundgemachten Gebieten geerntet wurden.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen:Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsErzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 96 vom 05.04.2023 S. 90, als sichere Ware gelten,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020 Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751, Amtsblatt Nummer L 100 vom 13.04.2023 Seite 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 96 vom 05.04.2023 Seite 90, als sichere Ware gelten,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

§ 2a MKS-SMV Kontrolle


  1. (1)Absatz eins,Die Kontrolle des § 2 hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 53/2025, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.Die Kontrolle des Paragraph 2, hat im Rahmen der außerordentlichen veterinärpolizeilichen Überwachung gemäß den Bestimmungen der Veterinärbehördlichen Grenzüberwachungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2025,, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den §§ 1 und 2 unterliegen.Transportunternehmerinnen und Transportunternehmer haben den Organen der Behörde auf deren Verlangen glaubhaft zu machen, dass die von ihnen transportierten Tiere und Erzeugnisse nicht den Verbringungsverboten in den Paragraphen eins und 2 unterliegen.

§ 2b MKS-SMV (weggefallen)


§ 2b MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen.

§ 3 MKS-SMV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 3, 4, 7 und 8, § 2a sowie § 2b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2025 treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer 3, 4, 7 und 8, Paragraph 2 a, sowie Paragraph 2 b, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2025, treten mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, 2a, § 2b Abs. 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/2025 treten mit 14. April 2025 in Kraft.Paragraph 2, 2 a,, Paragraph 2 b, Absatz 3, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, treten mit 14. April 2025 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1, § 2 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 89/2025 treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 2b samt Überschrift und die Anlage außer Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2025, treten mit dem 21. Mai 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten Paragraph 2 b, samt Überschrift und die Anlage außer Kraft.

Anlage

Anl. 1 MKS-SMV (weggefallen)


Anl. 1 MKS-SMV seit 20.05.2025 weggefallen.

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