Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(___________
Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, lautet: „Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
(___________
Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, lautet: „Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)