§ 8 MKS-BV Verbote in der weiteren Sperrzone

MKS-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von Paragraph 7, nur folgende Tätigkeiten verboten:
    1. 1.Ziffer einsMessen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
    2. 2.Ziffer 2die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.

(___________

Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, lautet: „Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Stand vor dem 11.04.2025

In Kraft vom 06.04.2025 bis 11.04.2025
  1. (1)Absatz eins,In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von Paragraph 7, nur folgende Tätigkeiten verboten:
    1. 1.Ziffer einsMessen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
    2. 2.Ziffer 2die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
  2. (2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. Anmerkung eins, )
  3. (3)Absatz 3,Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.

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Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung eins, : Artikel eins, Ziffer 3, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2025, lautet: „Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 3, angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

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