Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Schutz- und Überwachungszonen verboten:
1.Ziffer einsVerbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
2.Ziffer 2Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Schutz- und Überwachungszone,
3.Ziffer 3Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
4.Ziffer 4Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
5.Ziffer 5Verbringung von Sperma, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
6.Ziffer 6Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten,
8.Ziffer 8ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten,
9.Ziffer 9Verbringung von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
10.Ziffer 10Verbringung von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
11.Ziffer 11Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
12.Ziffer 12Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone sowie
13.Ziffer 13Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
14.Ziffer 14Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone,
15.Ziffer 15Verbringung von in der Schutz- und Überwachungszone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh und
16.Ziffer 16die Jagd von wild lebenden Tieren.
(2)Absatz 2,Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 1 Z 1 bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Art. 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.Ausnahmen von den Verboten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bis 15 sind ausschließlich im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß den Artikel 28 bis 38 und 43 bis 52 sowie 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zulässig.
(3)Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
1.Ziffer einsErzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
2.Ziffer 2Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
3.Ziffer 3Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
4.Ziffer 4Folgeprodukte.
(4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wennAbweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
1.Ziffer einsdie Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
(5)Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Abs. 1 Z 16 gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch mittels Bescheid Ausnahmen vom Verbot in Absatz eins, Ziffer 16, gewähren, wenn dies zur Erlangung von beprobbaren Tierkörpern im Rahmen der aktiven oder passiven Seuchenüberwachung, zur Hege des Wildtierbestandes sowie zur Vermeidung von Wildschäden in wertvollen Kulturlandschaften oder Schutzwäldern, erforderlich ist. Die Behörde hat dabei im Bescheid anzuordnen, dass die Jagd nicht in Form einer Bewegungsjagd erfolgen darf.
In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
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