§ 5 MKS-BV Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen

MKS-BV - MKS-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

In Kraft seit 27.03.2025 bis 31.12.9999
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