§ 9b MKS-BV Biosicherheit in Sperrzonen

MKS-BV - MKS-Bekämpfungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen, die Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren transportieren, haben dafür zu sorgen, dass Mittel zur Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Transportcontainer jederzeit mitgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Transportunternehmer und Transportunternehmerinnen haben dafür zu sorgen, dass Lenker und Lenkerinnen sowie weitere Insassen und Insassinnen ihrer Fahrzeuge, bevor sie Betriebe, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, betreten, geeignete Maßnahmen zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche, wie beispielsweise die Verwendung von Einmalüberschuhen und Desinfektion der Hände, anwenden.
In Kraft seit 21.05.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9b MKS-BV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9b MKS-BV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9b MKS-BV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9b MKS-BV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9b MKS-BV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9a MKS-BV
§ 10 MKS-BV