Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:In weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21, Absatz eins, Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von Paragraph 7, nur folgende Tätigkeiten verboten:
1.Ziffer einsMessen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
2.Ziffer 2die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2)Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.Von den Erfordernissen des Artikel 28 und des Artikel 43, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Artikel 23, Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.
In Kraft seit 12.04.2025 bis 31.12.9999
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