§ 2 VEVO 2022 Begriffsbestimmungen

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, undder Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
    2. 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
    3. 3.Ziffer 3der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsAustrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
    2. 2.Ziffer 2Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002;Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,;
    3. 3.Ziffer 3Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß § 17a Abs. 1 des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
    4. 4.Ziffer 4Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
      1. a)Litera azu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. b)Litera büber Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
    5. 5.Ziffer 5GGED: das gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;GGED: das gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
    6. 6.Ziffer 6Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
    7. 7.Ziffer 7grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    8. 8.Ziffer 8harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
      1. a)Litera adie Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
      2. b)Litera bfür die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
      3. c)Litera cdie Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    9. 9.Ziffer 9IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
    10. 10.Ziffer 10innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 4,;
    11. 11.Ziffer 11Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    12. 12.Ziffer 12Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    13. 13.Ziffer 13Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder das Außer-Landes-Verbringen;
    14. 14.Ziffer 14Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
    15. 15.Ziffer 15Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Art. 3 Z 29 der Verordnung (EU) 2017/625;Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2017/625;
    16. 16.Ziffer 16Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Art. 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3, Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003,, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
    17. 17.Ziffer 17VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    18. 17.Ziffer 17VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, eingerichtete elektronische Veterinärregister;VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    19. 18.Ziffer 18Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 06.01.2023 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Begriffsbestimmungen
    1. 1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, undder Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999 aus 2001,, (EG) Nr. 396 aus 2005,, (EG) Nr. 1069 aus 2009,, (EG) Nr. 1107 aus 2009,, (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) Nr. 652 aus 2014,, (EU) 2016/429 und (EU) 2016 aus 2031, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1 aus 2005, und (EG) Nr. 1099 aus 2009, des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854 aus 2004, und (EG) Nr. 882 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Kontrollverordnung), ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S 1, und
    2. 2.Ziffer 2der Verordnung (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), ABl. Nr. L 84 vom 31.3.2016, S 1, und
    3. 3.Ziffer 3der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. 1.Ziffer einsAustrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 1 kontrolliert wird;
    2. 2.Ziffer 2Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß § 6c des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002;Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG): Bundesamt gemäß Paragraph 6 c, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,;
    3. 3.Ziffer 3Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß § 17a Abs. 1 des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;Drittstaat: Drittstaat oder Gebiet gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, des GESG, der oder das vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nicht in der Anlage 1 dargestellt ist;
    4. 4.Ziffer 4Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort, unabhängig davon, in welches Zollverfahren die Waren überführt werden sollen,
      1. a)Litera azu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder
      2. b)Litera büber Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 1 gelegen ist;
    5. 5.Ziffer 5GGED: das gemäß Art. 56 der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;GGED: das gemäß Artikel 56, der Verordnung (EU) 2017/625 geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;
    6. 6.Ziffer 6Grenztierärztin/Grenztierarzt: die oder der von der zuständigen Behörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte amtliche Tierärztin oder amtliche Tierarzt;
    7. 7.Ziffer 7grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen unionsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;
    8. 8.Ziffer 8harmonisierte Einfuhrbestimmungen: die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn
      1. a)Litera adie Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zur Ausfuhr in die Union zugelassen ist, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorschreiben, und
      2. b)Litera bfür die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und
      3. c)Litera cdie Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;
    9. 9.Ziffer 9IMSOC (Information Management System of Official Controls): das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;
    10. 10.Ziffer 10innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 1 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 1, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Ziffer 4,;
    11. 11.Ziffer 11Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;
    12. 12.Ziffer 12Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;
    13. 13.Ziffer 13Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, oder das Außer-Landes-Verbringen;
    14. 14.Ziffer 14Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S 1;
    15. 15.Ziffer 15Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Art. 3 Z 29 der Verordnung (EU) 2017/625;Unternehmer: Unternehmer gemäß der Definition in Artikel 3, Ziffer 29, der Verordnung (EU) 2017/625;
    16. 16.Ziffer 16Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Art. 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;Verfügungsberechtigte/Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3, Litera c und d der Verordnung (EU) Nr. 576 aus 2013, über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003,, ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S 1, die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;
    17. 17.Ziffer 17VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;VIS: das gemäß Paragraph 8, TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    18. 17.Ziffer 17VIS: das gemäß § 20 des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 171/2023, eingerichtete elektronische Veterinärregister;VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, eingerichtete elektronische Veterinärregister;
    19. 18.Ziffer 18Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 1 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.
  3. (3)Absatz 3,Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.Sofern in den Absatz eins und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

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