§ 12 VEVO 2022 Bewilligungsfreie Einfuhr

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999

Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.

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