Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.
Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß § 1 bedarf keiner Bewilligung gemäß § 14, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen. Die Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen gemäß Paragraph eins, bedarf keiner Bewilligung gemäß Paragraph 14,, sofern hierfür harmonisierte Regelungen des Unionsrechts bestehen.