§ 14 VEVO 2022 Einfuhrbewilligungen

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. (2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. 3.Ziffer 3den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
  3. (3)Absatz 3,Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 06.01.2023 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Einfuhrbewilligungen sind vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Einfuhr der in Betracht kommenden Sendungen nicht die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen verbunden ist und wenn der Bestimmungsort der Sendung in Österreich liegt und die Einfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. (2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, sind schriftlich zu stellen und haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. 3.Ziffer 3den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen) und
    5. 5.Ziffer 5den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr.
  3. (3)Absatz 3,Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hierfür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle oder Zollstelle und der Bestimmungsort, das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Gebiet gemäß Anlage 1 ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

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