§ 8 VEVO 2022 Waren und Gegenstände, die von der veterinärbehördlichen Kontrolle ausgenommen sind

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 unterliegen alle in Art. 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß Paragraph 5, unterliegen alle in Artikel 48, der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren und Gegenstände, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.Die Kontrolle der in Absatz eins, angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – hat durch die Zollbehörde zu erfolgen.

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