§ 6 BZK-BV Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.Die Maßnahmen der Paragraphen 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Maßnahmen der §§ 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.Die Maßnahmen der Paragraphen 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß §§ 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.

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