§ 21 BVO 2022 Schlussbestimmungen

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
Unberührt bleibende Vorschriften

Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c27 und 5 TSG28 TGG 2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c27 und 5 TSG28 TGG 2024;
  2. 2.Ziffer 2nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 19.10.2022 bis 28.02.2025
Unberührt bleibende Vorschriften

Durch diese Verordnung werden nicht berührt:

  1. 1.Ziffer einsVerbote und Beschränkungen auf Grund der §§ 2c27 und 5 TSG28 TGG 2024;Verbote und Beschränkungen auf Grund der Paragraphen 2 c27 und 5 TSG28 TGG 2024;
  2. 2.Ziffer 2nationale zwischenstaatliche Tierseuchenübereinkommen.

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