§ 11 BVO 2022 Bewilligungspflichtiges Verbringen

Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2022

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
    1. 1.Ziffer einsErregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (TSG),Erregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 12 a, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG),
    2. 1.Ziffer einsErregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 29 Abs. 2 TGG 2024,Erregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, TGG 2024,
    3. 2.Ziffer 2Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
    4. 3.Ziffer 3Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
    bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 3.bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  4. (4)Absatz 4,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

Stand vor dem 28.02.2025

In Kraft vom 19.10.2022 bis 28.02.2025
  1. (1)Absatz eins,Verbringungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich von:
    1. 1.Ziffer einsErregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 12a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 (TSG),Erregern von Tierkrankheiten und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 12 a, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909, (TSG),
    2. 1.Ziffer einsErregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 29 Abs. 2 TGG 2024,Erregern von Tierseuchen und erregerhaltigem Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, TGG 2024,
    3. 2.Ziffer 2Untersuchungsmaterial, das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann, sowie
    4. 3.Ziffer 3Tieren und Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken unter den Bedingungen der Artikel 138, 165 bzw. 204 AHL
    bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Abs. 3.bedürfen einer veterinärbehördlichen Bewilligung gemäß Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2,Vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aus tierseuchenrechtlichen Gründen getroffene Verfügungen, dass weitere Tiere, Erzeugnisse und Gegenstände als bewilligungspflichtig erklärt werden oder weitere Ausnahmen von der Bewilligung festgelegt werden, sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3,Veterinärbehördliche Bewilligungen sind vom BundesministerBundesamt für Soziales, Gesundheit, Pflege und KonsumentenschutzVerbrauchergesundheit auf Antrag zu erteilen, wenn mit der Verbringung der in Betracht kommenden Sendung eine Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und die Erteilung der Bewilligung unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  4. (4)Absatz 4,Soweit es zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere für Transportbehältnis und Bestimmungsort, das Freisein von bestimmten Krankheitserregern und die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, vorzuschreiben.

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